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Erinnerung zur Meldepflicht!

Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren
In Kraft getreten am 01. September 2011

Erinnerung zur Meldepflicht!

Seit Inkrafttreten des o. g. Gesetzes kommen auf Hundehalter zahlreiche neue Forderungen hinzu. Daher möchten wir nochmals informieren:

Jeder Hundehalter, d. h. sowohl bei bereits gehaltenen und angemeldeten Hunden  oder bei der Anschaffung von neuen sowie gefährlichen Hunden ist daher verpflichtet, seinen Hund mit einem Mikrochip beim Tierarzt kennzeichnen zu lassen und eine Haftpflichtversicherung für eventuell durch den Hund verursachte Schäden abzuschließen. Die Mindestversicherungssumme für Personenschäden beläuft sich auf 500.000,00 Euro und für sonstige Schäden 250.000,00 Euro.

Hinweis:
Bei der Anmeldung/ Um- und Abmeldung eines Hundes durch den Hundehalter ist spätestens bis zum 1. März 2012der ISO- Standard Chip- Nachweis mit denChip-Daten und eine entsprechende Haftpflichtversicherung anzuzeigen bzw. vorzulegen.

Das Formular zur Anmeldung erhalten Sie in der Kämmerei der Stadtverwaltung oder auf unserer Internetseite www.stadt-buergel.de.

Des Weiteren sind im o. g. Gesetz 4 Hunderassen (Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier) aufgeführt. Diese Hunderassen gelten grundsätzlich als gefährlich. Für diese Hunde und deren Kreuzungen gelten besondere Bestimmungen. Die Haltung dieser Tiere bedarf einer besonderen Erlaubnis. Für die Haltung ist eine Erlaubnis einzuholen. Diese ist beim Ordnungsamt der Stadt Bürgel zu beantragen.

Wer seinen Hund nicht nach dem o. g. Gesetz innerhalb der genannten Frist anzeigt und die geforderten Nachweise erbringt, handelt ordnungswidrig. Diese wird nach Ablauf der Frist mit einer Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 2 ThürTierGefg geahndet. Die Geldbuße kann bis zu zehntausend Euro betragen.

Das Thüringer Innenministerium hat einen Fragen- Antworten- Katalog erarbeitet, der typische Fragenstellungen, speziell von Hundehaltern aufgreift und die entsprechenden Antworten hierzu enthält:
Der Katalog ist im Internet beim Thüringer Innenministerium sofort abrufbar:
www.thueringen.de/de/tim/schwerpunkte/tiergefahren
Zur Beachtung:
Die derzeitige Regelung zur Kennzeichnung eines Hundes mit einer Hundemarke gilt fort und wird von der neuen Gesetzesregelung nicht berührt.

Für Fragen stehen Ihnen Frau Grießbach von der Kämmerei unter der Tel.-Nr. 0356692/49124  und Frau Brandt vom Ordnungsamt der Stadt Bürgel unter der Tel.-Nr. 036692/ 4932 zur Verfügung.

Bürgel, den 26.01.2012

Nitsch
Bürgermeister

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