Informationen zur Grundsteuerreform
Allgemein
Im Rahmen der bundesweiten Grundsteuerreform mussten bis zum 31.12.2023 alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ihre Grundsteuerwerte neu ermitteln lassen. Diese Reform war notwendig, da das Bundesverfassungsgericht das bisherige System für verfassungswidrig erklärt hat. Die neue Berechnung der Grundsteuer basiert auf aktuellen, marktgerechten Werten. Alle Eigentümer sind verpflichtet, eine Erklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts abzugeben.
Mit Ablauf des 31.12.2024 wurden kraft Gesetzes alle Einheitswertbescheide,Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide der Vergangenheit aufgehoben, die auf dem bisherigen Bewertungsverfahren (Einheitsbewertung) beruhen und vor dem 01.01.2025 erlassen wurden.
Die Festsetzung der Grundsteuer mit den neuen gesetzlichen Regelungen soll aufkommensneutral angepasst werden. Aber im Zuge der Grundsteuerreform ist klar, dass keine Belastungsneutralität für die einzelnen Bürgerinnen und Bürger einhergeht. Das bedeutet,dass die Höhe der Steuer die individuell gezahlt wird, sich in den meisten Fällen verändert. Das heißt, einige Bürginnen und Bürgerwerden mehr bezahlen und andere weniger als vorher.
Das zuständige Finanzamt führt auf Basis der erhobenen Daten eine Berechnung und Bewertung des Grundstücks durch und übermittelt im Ergebnis Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag.
Die Gemeinden bestimmen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags (Hebesatz) die Grundsteuer zu erheben ist und letztlich somit auch die absolute Höhe der Grundsteuer. Durch die bundesweite Grundsteuerreform war eine Neufestsetzung der Hebesätze zwingend erforderlich. Diese erfolgte nach eingehender Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss durch Stadtratsbeschluss vom 10.12.2024. Bei der Festsetzung der Höhe wurden sowohl die Rahmenbedingungen der Haushaltskonsolidierung berücksichtigt als auch das klare Ziel verfolgt, eine übermäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu verhindern. Die Hebesatzsatzung wurde mit dem Dezember Amtsblatt 2024 bekannt gemacht.
Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich also maßgeblich an der tatsächlichen Bewertung und Berechnung des Grundstücks auf Basis der Angaben des Eigentümers. Der konkrete Betrag berechnet sich durch Multiplikation des persönlichen Grundsteuermessbetrags mit dem jeweils einschlägigen Hebesatz (Grundsteuer A für den Grundbesitz von Betrieben der Forst- und Landwirtschaft; Grundsteuer Bfür bebaute und unbebaute Grundstücke).
Zum Verfahren
Das Verfahren sieht drei Stufen vor:
- Jeder Eigentümer wurde aufgefordert, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts online über das Elster-Portal (www.elster.de) oder in Papierform beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
- Nach Eingang der Erklärungen prüft das Finanzamt die Angaben und ermittelt den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag für Ihr Grundstück. Dies erfolgt in Form von zwei separaten Bescheiden, gegen die entsprechende Rechtsmittel eingelegt werden können. DerGrundsteuermessbetrag bildet die Grundlage für die zukünftige Berechnung der Grundsteuer.
- Die Stadt Bürgel erlässt nun auf Basis der vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwerte die entsprechenden Grundsteuerbescheide. Diese Bescheide wurden in den vergangenen Tagen verschickt. Sie beinhalten die endgültige Höhe der Grundsteuer, die Sie künftig zu zahlen haben.Ein Widerspruch erzeugt keine aufschiebende Wirkung.
Was muss ich tun, wenn ich mit meinem Grundsteuerbescheid nicht einverstanden bin?
Die Stadt Bürgel ist an die entsprechenden Bewertungsgrundlagen des Finanzamtes gebunden. Sollten Einwände gegen den Grundsteuerwert und/oder Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes bestehen, sind diese ausschließlich an das entsprechende Finanzamt als zuständige Behörde zu richten. Sie haben die Möglichkeit Ihre Grundsteuer-Erklärung überprüfen zu lassen und gegebenenfalls bis 31.01.2025 eine Grundsteuer-Änderungs-Anzeige (Elster GW-5) beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Stadt Bürgel hat hier keine Befugnisse.
Da die Bearbeitung der Änderungsanzeige durch das Finanzamt einige Zeit in Anspruch nehmen wird, sind Sie zunächst verpflichtet, den im Grundsteuerbescheid der Gemeinde erhobenen Betrag an diese zu zahlen. Im Falle einer Änderung des Messbetrages durch das Finanzamt erfolgt automatisch eine Verrechnung durch die Stadt Bürgel und Sie erhalten einen Änderungsbescheid.
Wie setzt sich mein Grundsteuermessbetrag zusammen?
Die Berechnung des Grundsteuermessbetrags entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid über den Grundsteuerwert und Ihrem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag vom zuständigen Finanzamt. Bitte prüfen Sie diese Unterlagen. Konkrete Auskünfte zur Bemessung und Bewertung des Grundstückes können nur durch das Finanzamt getroffen werden.
Ich habe mein Grundstück veräußert und trotzdem einen Bescheid erhalten?
Grundlage zur Bescheid-Erstellung der Stadt Bürgel sind die Veranlagungs-Daten des zuständigen Finanzamtes. Eine Eigentumsübertragung erfolgt in der Regel mit Auflassung im Grundbuch. Jedoch kommt es mitunter zu Verzögerungen bei der Datenübertragung. Das bedeutet, dass Sie als Alteigentümer so lange die Zahlung leisten müssen, bis die Stadt Bürgel vom zuständigen Finanzamt eine Eigentumswechsel-Mitteilung erhält und der Neu-Eigentümer veranlagt wurde. In diesem Fall erfolgt rückwirkend automatisch eine Verrechnung durch die Stadt Bürgel und Sie erhalten einen Änderungsbescheid. Aktuell bearbeitet das Finanzamt Jena alle Eigentumsänderungen aus den Jahren 2022 und 2023. Wir bitten um Verständnis.
Nähere Informationen finden Sie auch beim zuständigen Finanzministerium unter:
https://finanzen.thueringen.de/themen/steuern/grundsteuer/kommun